Bd. I · Heft 03 · Mai 2026 Redaktion Vorhaben ·
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Recht · 14 min

Scheinselbstständigkeit 2026 — was Herrenberg für Solo-Beraterinnen vier Jahre nach dem BSG-Urteil bedeutet

Das Bundessozialgericht hat im Juni 2022 die Status-Indizien neu gewichtet. Vier Jahre später hat sich die Statusfeststellungs-Praxis der Deutschen Rentenversicherung verschoben — mit konkreten Konsequenzen für die langjährig gebundene Solo-Beraterin.

Das Bundessozialgericht hat im Juni 2022 unter dem Aktenzeichen B 12 R 3/20 R ein Urteil gefällt, das in der einschlägigen sozialversicherungs-rechtlichen Beratungsliteratur unter dem Stichwort „Herrenberg” geführt wird — nach dem Sitz des klagenden Trägers, der Musikschule der Stadt Herrenberg. Vier Jahre nach diesem Urteil hat sich die Statusfeststellungs-Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund verschoben. Für Solo-Beraterinnen mit langjährigen Auftraggeber:innen-Bindungen ist diese Verschiebung kein akademisches Phänomen — sie ist Existenz-Frage.

Der Urteils-Kern

Der Herrenberg-Fall betraf eine Musikschul-Lehrkraft, die über Jahre als freie Mitarbeiterin tätig war. Das Bundessozialgericht qualifizierte diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung — und kassierte damit eine vor­herrschende Spruchpraxis der Vorinstanzen, die der Eingliederungs-Indizien-Frage geringeres Gewicht zugemessen hatte. Der Urteilskern in einem Satz: Die Eingliederung in eine fremde Arbeits-Organisation kann auch ohne Weisungsgebundenheit im engeren Sinne den Ausschlag geben.

Das Urteil ist, juristisch betrachtet, kein Paradigmenwechsel. Es ist eine Akzentverschiebung in einem System, das die Sozialversicherungs-Statusprüfung seit jeher als wertende Gesamtbetrachtung der Indizien begreift. Es ist gleichzeitig ein Urteil, dessen Wirkung in den nachfolgenden Status­feststellungs-Verfahren der DRV Bund mit einem Multiplikator versehen wurde, den die Karlsruher Senatsbegründung selbst nicht ausgesprochen hat.

Die fünf Indizien-Gruppen der DRV-Praxis 2026

Die Statusfeststellungs-Prüfung erfolgt nach § 7a SGB IV. Sie prüft, ob eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt — mit der dort genannten Definition: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.”

Die DRV Bund operiert in der Verwaltungs-Praxis mit fünf Indizien-Gruppen, die seit dem Herrenberg-Urteil in der Gewichtung verändert wurden:

Weisungs-Gebundenheit. Klassische erste Indizien-Gruppe: Wer wann was wo wie zu tun hat. Das Urteil von 2022 hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Gruppe nicht mehr das dominante Kriterium sein muss. Eine fehlende Weisungs-Gebundenheit schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus, wenn die Eingliederung deutlich ausgeprägt ist.

Eingliederung in eine fremde Arbeits-Organisation. Die Indizien-Gruppe, die durch Herrenberg an Gewicht gewonnen hat. Hierunter fallen: Nutzung der Betriebsräume des Auftraggebers, Verwendung der dort vorhandenen Arbeitsmittel, Eintragung in interne Dienstpläne oder Schichtpläne, Auftreten unter dem Namen oder im Erscheinungsbild des Auftraggebers gegenüber Dritten, Einbindung in interne Kommunikations-Strukturen. Eine Solo-Beraterin, die zwei Tage pro Woche im Großraumbüro des Auftraggebers an einem dort eingerichteten Arbeitsplatz tätig ist und in den dortigen Microsoft-Teams-Strukturen einen Account führt, erfüllt mehrere Untermerkmale.

Eigener Außenauftritt. Eigene Website, eigene Visitenkarten, eigene Geschäfts-Räume, eigene Rechnungs-Stellung mit Steuernummer, eigene Werbung. Diese Indizien-Gruppe spricht für die Selbstständigkeit, ist aber nicht ausreichend allein. Wer nach außen einen klaren eigenen Markt-Auftritt führt, gleichzeitig aber faktisch eingegliedert ist, schlägt sich in der DRV-Praxis 2026 zunehmend schwer.

Unternehmerisches Risiko. Eigene Investitionen, eigene Beschäftigte, eigene Kalkulations-Hoheit, Möglichkeit zu Gewinn und Verlust. Wer rein nach Stunden-Sätzen mit gestelltem Material arbeitet und kein nennenswertes eigenes Investitions-Volumen trägt, weist hier ein schwaches Profil auf.

Mehrere Auftraggeber:innen. Die Indizien-Gruppe mit der lautesten Beratungs-Mythologie. „Drei Auftraggeber genügen” ist eine Faust­regel, die in den DRV-Verfahren 2026 weniger trägt als gerne unterstellt wird. Maßgeblich ist nicht die Anzahl, sondern das Verhältnis. Eine Solo-Beraterin mit einem Hauptauftraggeber, der 70 Prozent ihres Jahres­umsatzes ausmacht, und zwei kleineren Nebenmandaten ist nicht ohne weiteres aus dem Schein­selbstständigkeits-Verdacht heraus.

Die typischen Risiko-Felder für Solo-Beraterinnen

Aus der Beratungs-Praxis der vergangenen vier Jahre haben sich drei Kombinations-Muster herauskristallisiert, die in der DRV-Statusfeststellung mit überdurchschnittlicher Häufigkeit zu einer Einstufung als abhängig Beschäftigte führen.

Das erste Muster ist die langjährige Auftraggeber-Bindung. Eine Beraterin, die über fünf oder sieben Jahre kontinuierlich für denselben Hauptauftraggeber tätig ist, befindet sich — unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis als Dienst- oder Werk-Vertrag ausgestaltet ist — in einer faktischen Bindungs-Tiefe, die der Eingliederungs-Frage Gewicht gibt. Die DRV Bund wertet die zeitliche Dauer der Beziehung seit 2023 spürbar stärker als Eingliederungs-Indiz, ohne dass sie dies in expliziten Hinweis-Schreiben formuliert hätte.

Das zweite Muster ist die Beratungs-Leistung in arbeitnehmer­ähnlicher Tätigkeits-Form. Wer als Interim-Managerin de facto eine Stabs- oder Leitungs-Position des Auftraggebers ausfüllt — mit Mitarbeiter-Führungs-Verantwortung, mit Budget-Verantwortung, mit Repräsentations-Aufgaben nach außen —, übt eine Tätigkeit aus, die in der Organisations-Architektur des Auftraggebers verankert ist. Die Frage, ob diese Tätigkeit „selbstständig” oder „abhängig” erbracht wird, beantwortet die DRV-Praxis zunehmend strukturell, nicht vertragsformal.

Das dritte Muster ist die Niederlassungs-Frage. Solo-Beraterinnen, die ausschließlich im Heim-Büro oder im Co-Working arbeiten und keinen eigenen Beratungs-Sitz vorweisen, weisen ein schwächeres Profil bei der Außen-Auftritts-Indizien-Gruppe auf. Das ist, wirtschaftlich betrachtet, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle vernünftig — niemand mietet als Solo-Beraterin sinnlos Repräsentations-Räume. In der DRV-Wertung schlägt sich diese Vernunft gleichwohl als Schwäche nieder, wenn andere Indizien-Gruppen gleichermaßen knapp ausfallen.

Die Reaktion der Sozial­versicherungs-Träger seit 2023

Die DRV Bund hat ihre Status­feststellungs-Praxis seit Anfang 2023 in zwei Schritten verschoben.

Zum einen hat sie die Quoten der von Amts wegen eingeleiteten Statusfeststellungs-Verfahren bei den klassischen Routine-Prüfungen nach § 28p SGB IV — also den turnus­mäßigen Betriebs­prüfungen alle vier Jahre — sukzessive ausgeweitet. Wo zuvor in der Routine-Prüfung freier Mitarbeiter-Verhältnisse selten ein Statusfeststellungs-Antrag eingeleitet wurde, geschieht dies 2026 deutlich häufiger.

Zum anderen hat die DRV in ihrer internen Bewertungs-Matrix die Gewichtung der Eingliederungs-Indizien-Gruppe zugunsten der reinen Weisungs-Indizien-Gruppe verschoben — entsprechend dem Herrenberg-Urteils-Tenor.

Die kombinierte Wirkung beider Verschiebungen ist: Mehr Verfahren werden eingeleitet, und die eingeleiteten Verfahren enden häufiger mit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Die Beratungs-Mandanten der spezialisierten sozialversicherungs-rechtlichen Kanzleien berichten von Verfahrens-Eröffnungs-Quoten in Routine-Prüfungen, die sich gegenüber dem Vor-Herrenberg-Niveau ungefähr verdoppelt haben.

Die Wechsel­wirkung mit der geringfügigen Beschäftigungs-Reform

Die im Januar 2026 in Kraft getretene Reform der Geringfügigkeits-Grenzen — die Mini­job-Verdienst­grenze ist dynamisiert auf 76 Prozent des gesetzlichen Mindest­lohns und liegt seit Januar bei 575 Euro monatlich — hat eine indirekte Konsequenz für die Statusfeststellung Solo-Selbstständiger.

Hintergrund: Eine wachsende Zahl von Beratungs-Solo-Selbstständigen hatte in den vergangenen Jahren Misch-Konstruktionen aufgebaut, bei denen ein Teil der Tätigkeit als geringfügige Beschäftigung beim Hauptauftraggeber abgerechnet wurde, der andere Teil als selbstständige Beratungs-Leistung. Die DRV-Praxis hat solche Misch-Konstruktionen 2026 verstärkt unter die Lupe genommen — mit der Begründung, dass sie Indizien für eine einheitliche, eingegliederte Tätigkeits-Beziehung darstellen können. Die Bemühungen, die Status-Frage durch buchhalterische Aufteilung zu entschärfen, sind in der DRV-Wertung seit 2024 weniger tragfähig als noch vor dem Herrenberg-Urteil.

Vorbeugung in der Vertrags­gestaltung

Aus den Erfahrungen der vergangenen vier Jahre lassen sich drei Vorbeugungs-Prinzipien ableiten, die die Statusfeststellungs-Risiken nicht vollständig eliminieren — eine vollständige Eliminierung ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung systematisch unmöglich —, das Profil aber spürbar verbessern.

Erstens: die Auftraggeber:innen-Streuung dokumentieren und einhalten. Drei Auftraggeber sind nicht genug, fünf bis sieben sind eine arbeitsfähige Ausgangslage. Keiner sollte mehr als 50 Prozent des Jahres-Umsatzes ausmachen. Diese Faust-Regel ist nicht im Gesetz verankert — sie hat sich in der Beratungs-Praxis als belastbar erwiesen.

Zweitens: die Eingliederungs-Indizien aktiv reduzieren. Eigener Arbeitsplatz bedeutet eigener Arbeitsplatz, auch wenn die Auftraggeber:innen ein Hot-Desk anbieten. Eigene E-Mail-Adresse bedeutet eigene E-Mail-Adresse, nicht eine Adresse im Auftraggeber-Mail-System. Eigene Visitenkarten, eigene Vertrags-Briefköpfe, eigene Außen­darstellung — wer dies konsequent durchhält, baut Indizien auf.

Drittens: die Statusfeststellung präventiv beantragen. Der § 7a SGB IV erlaubt es, die Statusfeststellung vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Eine positive Statusfeststellung schützt vor späteren Nach­forderungen — sofern sich die tatsächlichen Tätigkeits-Verhältnisse nicht später vom Antrags-Bild entfernen. Sie ist administrativ aufwendig und nicht jedermanns Sache, aber in Konstellationen mit hohem Status-Risiko die einzige belastbare Versicherung.

Schlussbetrachtung

Vier Jahre nach Herrenberg ist die Statusfeststellungs-Praxis der DRV Bund eine andere als zuvor. Solo-Beraterinnen mit langjährigen Auftraggeber-Bindungen, mit eingliederungs-typischen Tätigkeits-Mustern oder mit unklarem Außen-Auftritt sind einem Risiko ausgesetzt, das in der allgemeinen Beratungs-Mythologie zur Selbstständigkeit selten in seiner aktuellen Schärfe abgebildet wird.

Das Urteil hat das Recht nicht verändert. Es hat das Recht präzisiert. Die Präzisierung hat die Verwaltungs-Praxis verschoben. Und die verschobene Verwaltungs-Praxis hat materielle Konsequenzen — für Beitrags-Rückforderungen, die in mehrjährigen Tätigkeits-Konstellationen schnell den sechsstelligen Euro-Bereich erreichen können.

Wer 2026 Solo-Beraterin ist und sich seit Jahren in einer eingliederungs-nahen Auftraggeber-Bindung befindet, sollte die Status-Frage nicht erst klären, wenn die DRV-Routine-Prüfung den Auftraggeber:innen erreicht. Sie sollte sie vorher klären.


Ressort: Recht